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Torsten Vogt
Gutachter BDSF | Immobilienunternehmer

About Me

Wenn es um die rechtssichere Immobilienbewertung geht, bin ich Dein perfekter Ansprechpartner: Mein Name ist Torsten Vogt (58) und ich bin Geschäftsführer der Vogt Immobilien Holding GmbH und seit 34 Jahren Inhaber der IMMOVOGT®, mit Sitz in Bad Kreuznach. Bereits seit 1991 vermittle und bewerte ich Immobilien im gesamten Rhein-Main-Nahe-Land und verfüge über ein bundesweites Netzwerk. In über 3 Jahrzehnten habe ich als Immobilienunternehmer viel Erfahrungen in der Immobilienbranche gesammelt und mich permanent weiterentwickelt. Zu meinen Qualifikationen gehören eine Ausbildung zum Immobilienmakler IHK, eine Ausbildung zum Fachkaufmann für Marketing IHK und eine Ausbildung zum geprüften freien Sachverständigen für Immobilienbewertung (WertCert®). Als Ausbilder-AEVO IHK bilde ich zum Immobilienkaufmann aus. Durch diverse Verbandszugehörigkeiten werde ich regelmäßig auf Qualität und Zuverlässigkeit geprüft und bin den Standesregeln gegenüber dem IVD und dem Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e. V. (BDSF) verpflichtet. Die Firma IMMOVOGT® ist nach DIN EN 15733 zertifiziert.

Leistungen

Die häufigsten Gründe für ein Verkehrswertgutachten sind, neben der Bestimmung des richtigen Verkaufspreises der Immobilie, die Dokumentation des Immobilienwertes gegenüber der Versicherung, Zwangsversteigerungen oder gerichtlichen Auseinandersetzungen.


Bei Erbangelegenheiten sowie Immobilienübertragungen auf Angehörige ist ein Verkehrswertgutachten die einzige Alternative gegenüber dem Finanzamt bei der Wertermittlung, welches nur im einfachem Standardverfahren, nach der sogenannten Grundvermögensbewertungsverordnung (GrBewV), die Bewertung Ihrer Immobilie durchführt. 

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maximal 7 Tage

rechtssicher

Sachwert

Das Sachwertverfahren § 35ff. ImmoWertV 2021

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Das Sachwertverfahren wird angewandt, wenn bei einem Wertermittlungsobjekt die erzielbaren Erträge oder deren Einsparpotential im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht vordergründig sind. Priorität hat dann der tatsächliche Wert der Sache in Abhängigkeit der (Herstellungs-) Kosten. Das ist z. B. insbesondere bei Einfamilienhäusern der Fall. Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus den vorläufigen Sachwerten der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen, sowie aus dem Bodenwert ermittelt. Der vorläufige Sachwert des Grundstücks ergibt sich dabei durch Bildung der Summe aus dem vorläufigen Sachwert der baulichen Anlagen, dem vorläufigen Sachwert der baulichen Außenanlagen und sonstiger Anlagen, sowie dem zu ermittelnden Bodenwert.

Ertargswert

Das Ertragswertverfahren § 27ff. ImmoWertV 2021

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Das Ertragswertverfahren ist geeignet, wenn die erzielbaren Erträge (Rendite), bzw. allgemein die regelmäßigen Geldflüsse oder deren Einsparpotential, maßgeblich sind. Es wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse mit hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auch auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.

Der vorläufige Ertragswert wird auf der Grundlage des Bodenwerts und des Reinertrags, der Restnutzungsdauer und des objektspezifisch angepassten Liegenschaftszinssatzes ermittelt. Der marktangepasste vorläufige Ertragswert entspricht dabei dem vorläufigen Ertragswert. Der Ertragswert ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Ertragswert und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.

Vergleichswert

Das Vergleichswertverfahren § 21ff. ImmoWertV 2021

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Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen im Sinne des § 25 ImmoWertV 2021 ermittelt. Neben oder anstelle von Vergleichspreisen können insbesondere bei bebauten Grundstücken ein objektspezifisch angepasster Vergleichsfaktor im Sinne des § 26 (1) ImmoWertV2021 und bei der Bodenwertermittlung ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert im Sinne des § 26 (2) ImmoWertV 2021 herangezogen werden.

Gerichtsfeste Wertgutachten nach § 194 BauGB sind für verschiedene Zielgruppen und Organisationen erforderlich: 

Öffentliche Behörden 

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  • Bei städtebaulichen Entwicklungsprojekten und Flächennutzungsplänen
  • Für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen von Infrastrukturmaßnahmen (z.B. Straßenbau, öffentliche Einrichtungen)
  • Gerichte und Justizbehörden

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  • Zur Vorlage in Rechtsstreitigkeiten bezüglich Immobilienwerten
  • Als Beweismittel in Zwangsversteigerungs-verfahren
  • Bei Erbschaften, Schenkungen oder Trennungen mit Zugewinnausgleich
  • Finanzinstitute und Banken

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  • Zur Bewertung von Immobilien als Sicherheiten für Kredite und Hypotheken
  • Bei der Risikobewertung von Immobilienportfolios
  • Grundstücks-eigentümer

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  • Bei Enteignungsverfahren oder Entschädigungsansprüchen im Rahmen von Bauprojekten
  • Bei Streitigkeiten über den Verkehrswert ihrer Immobilie
  • Bauunternehmen/
    Investoren 

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  • Zur Absicherung von Investitionen und Finanzierungen bei Grundstückserwerbungen
  • Bei Verhandlungen über Kaufpreise und Vertragsabschlüsse
  • Versicherungs-unternehmen

    weitere Informationen

  • Für die Festlegung von Versicherungssummen und Schadensbewertungen bei Immobilienversicherungen

  • Preise

    Kaufberatung + Kurzgutachten

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    */Festpreis inkl. 25 km
    Anfahrt

    Inklusive

    • Plausibilisierung der Objektunterlagen
    • Ortstermin mit eingehender Objektbesichtigung
    • Wertermittlung in Anlehnung an die gesetzl. Vorgaben lt. § 194 BauGb und ImmoWertV, zwecks Kaufpreisplausibilisierung
    • Empfehlungen

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    freecall +49 800 888 0 960 (gebührenfrei)

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