The Story
Ab dem 23.12.2020 gilt ein neues Gesetz, indem der Makler für beide Parteien tätig wird und mit beiden einen Maklervertrag abschließt. Das bedeutete, das es künftig nicht mehr möglich ist, dass nur der Käufer die Courtage alleine trägt. Die Courtage muss zwischen Käufer und Verkäufer gleich aufgeteilt werden, die bis dato in Deutschland nicht einheitlich geregelte Aufteilung der Maklerprovision wird durch das Gesetz fair gestaltet.
Jedoch zählt diese Neuregelung nur bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen. Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser und Grundstücke sind von der Änderung ausgeschlossen. Außerdem gelten die neuen Regeln, wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt. Wenn der Erwerber hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit handelt, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.
Wichtig ist vor allem das der Makler die Maklerverträge künftig in Textform wie z.B. E-Mails wiedergibt. Ein Handschlag oder ein mündlicher Vertrag reicht nicht mehr und ist somit kein wirksamer Maklervertrag mehr.
Bei einer Vermittlung von Mietwohnungen gilt das Bestellerprinzip bereits seit Juni 2015. Bei diesem Prinzip trägt die Person die Maklercourtage, die den Makler beauftragt hat. Mit der nun eingeführten Regelung wird festgelegt das maximal 50 Prozent der Kosten übertragen werden können.
Quelle: Bild ImmoScout24.de