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Energieausweis – Was sich ab dem 01. Mai wirklich ändert

Mai 18, 2021

Das GEG baut beim Energieausweis auf die Vorschriften der EnEV 2014 auf. Jedoch bleibt nicht alles beim Alten.

Die CO2-Emission wird jetzt auch im Energieausweis genau dargestellt. Berechnet werden die Emissionen aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch der Immobilie. Dennoch kann jeder entscheiden, ob Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis. Beide Energieausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren. Bei Verbrauchsausweisen müssen jedoch künftig detaillierte Angaben zur energetischen Bewertung der Immobilie getätigt werden.

Wie beim Bedarfsausweis, dürfen jetzt auch beim Verbrauchsausweis geeignete Fotos zur Bewertung und zur Empfehlung passender Modernisierungen eingereicht werden. Einer direkten Prüfung vor Ort steht ebenfalls nichts entgegen.

Eigentümer müssen die energetische Qualität der Immobilie detailliert angeben, hierzu zählen auch inspektionspflichtige Klimageräte. Das nächste Fälligkeitsdatum der Inspektion muss ebenfalls festgehalten werden.

Eigentümereigene Angaben werden von den Ausstellern des Energieausweises überprüft und ausschließlich nur dann verwendet, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit besteht.

Für Immobilienmakler gilt künftig eine Vorlegepflicht des Energieausweises – bei Vermietung, Verkauf oder Verpachtung einer Wohnimmobilie.

Die WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) bzw. deren Hausverwaltung steht künftig in der Pflicht einen Energieausweis zu beantragen, die Kosten werden auf die jeweiligen Eigentümer übertragen.

Bei Verstößen folgen Bußgelder!

Hierzu schreibt Haufe.de :
„Die novellierte EnEV 2014 hatte die Energieausweis-Pflicht bereits verschärft. Die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bleiben in dieser Form auch erhalten. Die Veröffentlichungspflicht gilt für Inserate in Zeitungen und auf kostenpflichtigen Internetseiten. In den Annoncen sind folgende Kenndaten aus dem Energieausweis verpflichtend: Das Baujahr des Gebäudes, die Energieeffizienzklasse, der zur Wärmeversorgung genutzte Energieträger, die Angabe des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs und die Art des Energieausweises.

Legt der Eigentümer einen nach dem 1.5.2014 (EnEV 2014) ausgestellten Energieausweis vor, entfallen die Angaben zum Energiebedarf, zum Energieverbrauch und zum Energieträger. Die seitdem genutzten Effizienzklassen A+ (Effizienzhaus 40) bis H (nicht modernisiert) ersetzen diese Daten im Inserat. Verstöße gegen diese Pflichten werden seit Mai 2015 mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro geahndet.

Der Energieausweis muss Miet- und Kaufinteressenten bei Besichtigung vorgelegt werden, nicht erst bei der Vertragsverhandlung. Alternativ kann der Ausweis sichtbar ausgehängt werden.“

Quelle:

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten)